Rechtstipps
Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Vorsorgen wird immer wichtiger. Altersbedingte Einschränkungen bedrohen die Selbstbestimmung. Heute schon stehen mehr als 1,3 Millionen Bundesbürger unter Betreuung, weil sie nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen.Aber noch immer vertrauen viel zu viele darauf, dass der Ehepartner oder die Kinder es schon richten werden, wenn sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Sie unterliegen damit einem verbreiteten Irrtum, denn das deutsche Gesetz hat Ehegatten und Angehörige nicht mit gesetzlicher Vertretungsmacht ausgestattet.
Vielmehr ist vorgesehen, dass für denjenigen, der nicht mehr für sich selbst handeln kann, vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer zu bestellen ist.
Das Gericht wird zwar bei der Auswahl des Betreuers Angehörige bevorzugt berücksichtigen. Oftmals sind diese aber gar nicht zur Übernahme der Betreuung in der Lage (eigene Gebrechlichkeit des Ehepartners) oder sie stehen aufgrund eigener beruflicher oder familiärer Verpflichtungen nicht zur Verfügung. Daher ist es nicht selten, dass ein Dritter - sei es ein Berufsbetreuer, Rechtsanwalt, Mitglied eines Betreuungsvereins o.ä. - mit der Betreuung beauftragt wird.
Für die Betroffenen sind die Folgen gravierend, denn nach einem langen selbstbestimmten Leben trifft nun ein anderer die Entscheidungen. Dabei können die Einwirkungsmöglichkeiten des Betreuers in das tägliche Leben ziemlich weitgehend sein, denn das Gericht kann nicht nur die Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (Anlegen eines Vermögensverzeichnisses, Rechnungslegung) sondern auch in persönlichen Angelegenheiten anordnen. Im letzteren Fall ist der Betreuer befugt, Entscheidungen über den Aufenthalt des alten Menschen (zu Hause oder im Heim) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Anbringen von Bettgittern oder Gurten) zu treffen oder wirksame Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten (z.B. die Einwilligung in Operationen) abzugeben. In den weitaus meisten Fällen handelt der Betreuer im Interesse seines Schützlings und wird dessen Wünsche angemessen berücksichtigen. Die Berichterstattung in den Medien zeigt allerdings, dass dies nicht immer der Fall ist.
Wer daher sicher stellen will, dass die eigenen Vorstellungen über Vermögen, Aufenthalt, Pflege und medizinische Versorgung berücksichtigt werden, sollte rechtzeitig aktiv werden:
- In einer Betreuungsverfügung kann man die Person benennen, die das Gericht im Betreuungsfall einsetzen soll. Man kann auch festlegen, wer nicht Betreuer werden soll. Das Gericht hat die Wünsche des Betroffenen dann zu berücksichtigen. Auch Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers (Ort der Pflege, Art der Versorgung, Geschenke an Angehörige und Freunde) können geäußert werden.
- Die gesetzliche Betreuung kann aber auch ganz vermieden werden. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man in guten Tagen eine Vertrauensperson einsetzen, die bei später eintretender Handlungsunfähigkeit entscheidet und handelt. Die Vollmacht wird dann entsprechend den individuellen Bedürfnissen mit konkreten Anweisungen versehen, damit sichergestellt ist, dass die Wünsche des Vollmachtgebers bei der Erledigung der vermögensrechtlichen und persönlichen Belange gewahrt werden. Bei Gericht ist die Einsetzung des Bevollmächtigten dann zu beachten und schließt die Einleitung des Betreuungsverfahrens grundsätzlich aus. Formerfordernisse: Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist zwar grundsätzlich formfrei möglich, aus Beweisgründen empfiehlt sichjedoch die schriftliche Abfassung. Im Übrigen gibt es eine ganze Reihe gesetzlicher Vorschriften, die entweder die Schriftform oder notarielle Beurkundung verlangen (z.B. Vollmacht zur Einwilligung in einen gesundheitsgefährdenden ärztlichen Eingriff, Vollmacht zur Unterzeichnung von Gesellschaftsverträgen etc.).
- Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zum Ob und Wie einer medizinischen Behandlung und Pflege geäußert werden, die im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit durch Erkrankung oder Demenz von Ärzten und Pflegepersonal beachtet werden sollen. Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, sollte die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt werden. Der mit dieser Vollmacht Beauftragte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.
Was ist sinnvoller: Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?
Es gibt keine allgemeingültigen Kriterien, welches der beiden Gestaltungsmittel sinnvoller oder besser ist. Bei der Abwägung sollten folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:- In der Betreuungsverfügung können zwar Wünsche hinsichtlich der Ausübung des Amtes geäußert werden (s.o.) Vormundschaftsgericht und Betreuer können aber davon abweichend eigene Maßstäbe zur Beurteilung des Wohls des Betreuten anlegen.
- Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht beaufsichtigt; vor vielen Entscheidungen hat er die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Das macht die Betreuung langsam und schwerfällig. Der Bevollmächtigte hingegen unterliegt der dieser Aufsicht und Kontrolle nicht.
- Die mangelnde Kontrolle bei der Vorsorgevollmacht birgt allerdings die Gefahr des Missbrauchs. Sie sollte daher nur in Betracht gezogen werden, wenn zum Bevollmächtigten hundertprozentiges Vertrauen besteht.
Grundsätze der Strafzumessung im Steuerstrafrecht
Ist ein Steuervergehen nachgewiesen bzw. wird es vom Steuerpflichtigen nicht (mehr) bestritten, wird sich die Verteidigung im Steuerstrafrecht auf eine Reduzierung des Strafmaßes konzentrieren. Da die Verhängung von Freiheitsstrafen im Steuerstrafrecht eher die Ausnahme ist, geht es dann in der Regel um die Reduzierung der zu verhängenden Geldstrafe.Für die Strafzumessung gelten folgende Grundsätze: Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Schuld des Steuerhinterziehers. Die Strafzumessung stellt damit einen individuellen Vorgang dar, der in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Dabei werden alle Umstände, die für und gegen den Täter sprechen gegeneinander abgewogen. Die in der Praxis existierenden Strafmaßtabellen, in denen eine Strafzumessung in Abhängigkeit von der Höhe der hinterzogenen Steuern aufgeführt ist, können hierbei nur einen Anhaltspunkt bieten und dürfen in keinem Fall dazu dienen, die Umstände des Einzelfalls außer Betracht zu lassen. Im Ergebnis erfolgt also eine individuelle Bestrafung, die sich selbstverständlich innerhalb des jeweiligen Strafrahmens bewegen muss.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat sowohl Strafschärfungsgründe als auch Strafmilderungsgründe benannt im Zusammenhang mit Steuerstraftaten. Umstände mit steuerstrafrechtlichem Bezug, die sich mildernd auf die Höhe der Strafe auswirken können, sind zum Beispiel:
- strafloses Verhalten nach der Tat, etwa dergestalt, dass die Steuerhinterziehung ein einmaliger Vorgang war,
- die Beendigung der Tat aus eigenem Antrieb, z.B. durch Auflösung einer schwarzen Kasse,
- die möglichst schnelle Nachzahlung der hinterzogenen Steuern, idealerweise einschließlich von Zinsen,
- das Verhalten des Täters nach der Entdeckung der Tat: Schadenswiedergutmachung, Geständnis und Reue helfen regelmäßig das Strafmaß zu reduzieren,
- der Täter hat sich im Tatzeitraum im Wesentlichen steuerehrlich verhalten und die Tat betrifft nur einen verhältnismäßig geringen Teil seiner steuerlich relevanten Betätigungen. Bedeutsam ist hier das Verhältnis der verkürzten zu den gezahlten Steuern.
- der Täter hat das Ziel verfolgt, das Steueraufkommen durch wiederholte Tatbegehung über einen längeren Zeitraum nachhaltig zu schädigen,
- der Täter hat andere Personen verstrickt,
- der Täter hat ein hohes Maß an "krimineller Energie" entfaltet, um Steuern zu hinterziehen durch
- den Aufbau eines aufwändigen Täuschungssystems, z.B. indem er durch umfangreiche buchtechnische Manipulationen oder durch Einschaltung von Domizilfirmen im Ausland oder Gewinnverlagerungen ins Ausland schwer aufklärbare Sachverhalte geschaffen hat
- die systematische Verschleierung von Sachverhalten,
- die Erstellung oder Verwendung unrichtiger oder verfälschter Belege zu Täuschungszwecken
- die systematische Vornahme von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen
- die Schädigung des Steueraufkommens in großem Umfang.
- Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 EUR ist regelmäßig eine Freiheitsstrafe (ggf. auf Bewährung) zu verhängen.
- Ab einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR ist die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung regelmäßig nicht mehr möglich.
- Ab einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR ist ein Strafbefehlsverfahren regelmäßig ungeeignet.
Fazit:
Die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung ist immer eine Frage des Einzelfalls und hängt von individuellen Kriterien ab. Die oben dargestellten Kriterien machen deutlich, dass auf die Strafzumessung Einfluss genommen werden kann. So können sich u.a. ein frühes Geständnis oder die rechtzeitige Nachzahlung der hinterzogenen Steuern strafmildernd auswirken. Die frühzeitige Beauftragung eines Steuerstrafverteidigers ist daher sinnvoll.
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben oder eine Beratung in ihrem Fall wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.
Rentenversicherungspflicht von Lehrern und Erziehern
Wer sich im Rahmen einer Existenzgründung als Lehrer oder Erzieher selbständig machen will, sollte wissen, dass er verpflichtet ist, Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung abzuführen. Diese grundsätzliche Rentenversicherungspflicht ist in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehen und zwar für alle selbständigen Lehrer und Erzieher unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie tätig sind.Wer dies nicht bedenkt, muss u.U. mit deftigen Nachforderungen rechnen, denn die Deutsche Rentenversicherung darf Beiträge auch für die Vergangenheit fordern und zwar bis zu 4 Jahre zurück. Zwar besteht die Möglichkeit, auf Antrag die Rückstände in Raten zu tilgen. Aber auch dies sowie die nunmehr laufend zu leistenden Beiträge bringen unter Umständen die persönliche Kalkulation durcheinander oder bedrohen die Existenz.
Bestehen bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Zweifel, ob Versicherungspflicht besteht oder nicht, sollten diese im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens mit der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden.
Die selbständige Tätigkeit bleibt nur in folgenden Fällen versicherungsfrei:
- Der Unternehmer beschäftigt einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter oder zwei oder mehr Minijobber, deren Gehälter zusammengerechnet die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € überschreiten.
- Der Selbständige betreibt sein Unternehmen nur in geringfügigem Umfang. Das ist der Fall, wenn das monatliche Einkommen nicht mehr als 400 € beträgt oder wenn der Selbständige nur gelegentlich kurzfristige, nicht "berufsmäßige" Aufträge übernimmt (bis zu 2 Monate bzw. 50 Tage pro Jahr).
Zu den selbständigen Erziehern gehören diejenigen, deren Tätigkeitsbereich die Charakter- und Persönlichkeitsschulung bzw. Bildung von Jugendlichen oder Kindern umfasst. Hierzu zählen auch Tagesmütter.
Die Höhe der Pflichtbeiträge richtet sich normalerweise nach einem einheitlichen "Regelbeitrag". Im Jahr 2012 beträgt dieser 514,50 (West) bzw. 439,04 (Ost). Auf Wunsch kann aber auch ein einkommensgerechter Beitrag gezahlt werden. Existenzgründer und Jungunternehmer zahlen bis zum dritten Jahr ihrer Tätigkeit einen reduzierten Betrag i:H.v. 257,25 € (West) bzw. 219,52 € (Ost).
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben oder eine Beratung in ihrem Fall wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.