Friederike Reidick | Rechtsanwältin & Mediatorin, Fachanwältin für Steuerrecht

Rechtstipps

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Vorsorgen wird immer wichtiger. Altersbedingte Einschränkungen bedrohen die Selbstbestimmung. Heute schon stehen mehr als 1,3 Millionen Bundesbürger unter Betreuung, weil sie nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen.
Aber noch immer vertrauen viel zu viele darauf, dass der Ehepartner oder die Kinder es schon richten werden, wenn sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Sie unterliegen damit einem verbreiteten Irrtum, denn das deutsche Gesetz hat Ehegatten und Angehörige nicht mit gesetzlicher Vertretungsmacht ausgestattet.
Vielmehr ist vorgesehen, dass für denjenigen, der nicht mehr für sich selbst handeln kann, vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer zu bestellen ist.
Das Gericht wird zwar bei der Auswahl des Betreuers Angehörige bevorzugt berücksichtigen. Oftmals sind diese aber gar nicht zur Übernahme der Betreuung in der Lage (eigene Gebrechlichkeit des Ehepartners) oder sie stehen aufgrund eigener beruflicher oder familiärer Verpflichtungen nicht zur Verfügung. Daher ist es nicht selten, dass ein Dritter - sei es ein Berufsbetreuer, Rechtsanwalt, Mitglied eines Betreuungsvereins o.ä. - mit der Betreuung beauftragt wird.

Für die Betroffenen sind die Folgen gravierend, denn nach einem langen selbstbestimmten Leben trifft nun ein anderer die Entscheidungen. Dabei können die Einwirkungsmöglichkeiten des Betreuers in das tägliche Leben ziemlich weitgehend sein, denn das Gericht kann nicht nur die Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (Anlegen eines Vermögensverzeichnisses, Rechnungslegung) sondern auch in persönlichen Angelegenheiten anordnen. Im letzteren Fall ist der Betreuer befugt, Entscheidungen über den Aufenthalt des alten Menschen (zu Hause oder im Heim) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Anbringen von Bettgittern oder Gurten) zu treffen oder wirksame Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten (z.B. die Einwilligung in Operationen) abzugeben. In den weitaus meisten Fällen handelt der Betreuer im Interesse seines Schützlings und wird dessen Wünsche angemessen berücksichtigen. Die Berichterstattung in den Medien zeigt allerdings, dass dies nicht immer der Fall ist.

Wer daher sicher stellen will, dass die eigenen Vorstellungen über Vermögen, Aufenthalt, Pflege und medizinische Versorgung berücksichtigt werden, sollte rechtzeitig aktiv werden:

Was ist sinnvoller: Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?

Es gibt keine allgemeingültigen Kriterien, welches der beiden Gestaltungsmittel sinnvoller oder besser ist. Bei der Abwägung sollten folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden: Eine rechtssichere Formulierung von Vorsorgeverfügungen ist nicht einfach. Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben oder eine Beratung in ihrem Fall wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


Grundsätze der Strafzumessung im Steuerstrafrecht

Ist ein Steuervergehen nachgewiesen bzw. wird es vom Steuerpflichtigen nicht (mehr) bestritten, wird sich die Verteidigung im Steuerstrafrecht auf eine Reduzierung des Strafmaßes konzentrieren. Da die Verhängung von Freiheitsstrafen im Steuerstrafrecht eher die Ausnahme ist, geht es dann in der Regel um die Reduzierung der zu verhängenden Geldstrafe.

Für die Strafzumessung gelten folgende Grundsätze: Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Schuld des Steuerhinterziehers. Die Strafzumessung stellt damit einen individuellen Vorgang dar, der in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Dabei werden alle Umstände, die für und gegen den Täter sprechen gegeneinander abgewogen. Die in der Praxis existierenden Strafmaßtabellen, in denen eine Strafzumessung in Abhängigkeit von der Höhe der hinterzogenen Steuern aufgeführt ist, können hierbei nur einen Anhaltspunkt bieten und dürfen in keinem Fall dazu dienen, die Umstände des Einzelfalls außer Betracht zu lassen. Im Ergebnis erfolgt also eine individuelle Bestrafung, die sich selbstverständlich innerhalb des jeweiligen Strafrahmens bewegen muss.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat sowohl Strafschärfungsgründe als auch Strafmilderungsgründe benannt im Zusammenhang mit Steuerstraftaten. Umstände mit steuerstrafrechtlichem Bezug, die sich mildernd auf die Höhe der Strafe auswirken können, sind zum Beispiel: Folgende Umstände können umgekehrt zu einer Erhöhung der konkreten Strafe führen: Die Höhe der hinterzogenen Steuer hat laut BGH in seinem grundlegenden Urteil vom 02.12.2008, AZ. 1 StR 416/08 noch eine weitere Indizwirkung für die Strafhöhe: Aber auch bei Vorliegen dieser Indizien orientiert sich die Strafe laut BGH nicht "tarifmäßig" an der Hinterziehungssumme. Das Strafmaß richtet sich immer nach dem Einzelfall.

Fazit:
Die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung ist immer eine Frage des Einzelfalls und hängt von individuellen Kriterien ab. Die oben dargestellten Kriterien machen deutlich, dass auf die Strafzumessung Einfluss genommen werden kann. So können sich u.a. ein frühes Geständnis oder die rechtzeitige Nachzahlung der hinterzogenen Steuern strafmildernd auswirken. Die frühzeitige Beauftragung eines Steuerstrafverteidigers ist daher sinnvoll.

Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben oder eine Beratung in ihrem Fall wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.

Rentenversicherungspflicht von Lehrern und Erziehern

Wer sich im Rahmen einer Existenzgründung als Lehrer oder Erzieher selbständig machen will, sollte wissen, dass er verpflichtet ist, Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung abzuführen. Diese grundsätzliche Rentenversicherungspflicht ist in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehen und zwar für alle selbständigen Lehrer und Erzieher unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie tätig sind.

Wer dies nicht bedenkt, muss u.U. mit deftigen Nachforderungen rechnen, denn die Deutsche Rentenversicherung darf Beiträge auch für die Vergangenheit fordern und zwar bis zu 4 Jahre zurück. Zwar besteht die Möglichkeit, auf Antrag die Rückstände in Raten zu tilgen. Aber auch dies sowie die nunmehr laufend zu leistenden Beiträge bringen unter Umständen die persönliche Kalkulation durcheinander oder bedrohen die Existenz.

Bestehen bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Zweifel, ob Versicherungspflicht besteht oder nicht, sollten diese im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens mit der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden.

Die selbständige Tätigkeit bleibt nur in folgenden Fällen versicherungsfrei: Selbständiger Lehrer ist jeder, der Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten von Mensch zu Mensch vermittelt unabhängig davon, welche Ausbildung der Existenzgründer hatte. Auch der Inhalt des Unterrichts ist nicht entscheidend. Als Lehrer gelten daher nicht nur Volkshochschuldozenten, Fitness- und andere Sporttrainer, Tanz-, Fahr- oder Sprachlehrer. Auch selbständige Coaches, Trainer, Moderatoren und Supervisoren zählen dazu. Zwar gilt die individuelle Beratung grundsätzlich nicht als Lehrtätigkeit. Allerdings bedarf es bei diesen Personengruppen in der Praxis einer Abgrenzung zwischen Unterricht, Training und Beratung. Daher ist es wichtig vor Beginn von Managerseminaren, Firmenschulungen, Workshops oder Trainings das Beratungsprofil im Verhältnis zum Kunden festzulegen und ggfs. mit anwaltlicher Unterstützung vertraglich zu formulieren.

Zu den selbständigen Erziehern gehören diejenigen, deren Tätigkeitsbereich die Charakter- und Persönlichkeitsschulung bzw. Bildung von Jugendlichen oder Kindern umfasst. Hierzu zählen auch Tagesmütter.

Die Höhe der Pflichtbeiträge richtet sich normalerweise nach einem einheitlichen "Regelbeitrag". Im Jahr 2012 beträgt dieser 514,50 (West) bzw. 439,04 (Ost). Auf Wunsch kann aber auch ein einkommensgerechter Beitrag gezahlt werden. Existenzgründer und Jungunternehmer zahlen bis zum dritten Jahr ihrer Tätigkeit einen reduzierten Betrag i:H.v. 257,25 € (West) bzw. 219,52 € (Ost).


Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben oder eine Beratung in ihrem Fall wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.



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